Schulveranstaltungen: Schülerkonzert, Lesewettbewerb, Sommerfest, Weihnachtsmarkt

Demokratische Schule
Die aktive Mitwirkung in Gremien der Schule ist von allen Beteiligten wichtig und gefordert. Eltern und Schüler:innen werden gleichermaßen in die Entscheidungsprozesse der Schule einbezogen und ihre Mitarbeit ist wichtig für das Gelingen von Schule auf allen Ebenen.
Die Leitfäden und weitere Informationen für die Mitwirkung von Schüler:innen und Eltern in der Schule finden Sie auf den Seiten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.
Elternvertreter - Leitfaden
Schülervertreter - Leitfaden

Gesamtelternvertretung
Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher jeder Klasse bilden zusammen die Gesamtelternvertretung (GEV).
Vorsitzender: Frank Holtmann
gev@03G17.de
Gesamtschülervertretung (Schülerparlament)
Die Gesamtschülervertretung (GSV) der Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 trifft mit den Vertrauenslehrer: innen Frau Killat, Herrn Kylau, dem Vertrauenserzieher Herrn Haase, der Schulsozialarbeiterin Frau Walther und der Schulleiterin Frau Meier-Bartsch. Diesem Schülerparlament gehören die gewählten Klassensprecher ab Klasse 1 der einzelnen Klassen an. Die gewählten Vertreterinnen der Schülerinnen und Schüler nehmen mit beratender Stimme an den Schulkonferenzen, dem wichtigsten Gremium der Schule, teil.
Das Schülerparlament tagt montags in der 3. Stunde einmal im Monat. Die Gesamtschülersprecher: innen im Schuljahr 2022/2023 sind Julius (5b) und Ronja (5c).
Klassenrat
Ein Klassenrat ist laut Schulgesetz in jeder Schule verpflichtend einzuführen. In der Grundschule am Weißen See findet der Klassenrat mindestens alle 14 Tage in allen Klassen statt. Ein Klassenrat bildet die demokratische Basis für eine gut funktionierende Schülervertretung.
Die erweiterte Schulleitung (SchulG Berlin §74)
(1) Jede Schule kann sich eine erweiterte Schulleitung geben.
Der erweiterten Schulleitung gehören an:
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter,
2. die Funktionsstelleninhaberinnen oder Funktionsstelleninhaber gemäß § 73 Absatz 1 und
3. die Primarstufenleiterin oder der Primarstufenleiter,
4. die Leitung der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6,
5. die sozialpädagogische Fachkraft der schulbezogenen Jugendsozialarbeit gemäß § 5b und
6. bis zu vier von der Gesamtkonferenz gewählte stimmberechtigte Mitglieder.
Aufgaben nach § 69 (2) SchulG
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die Zusammenarbeit der Lehrkräfte, der sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten sowie der Schulbehörden zu fördern und auf die kontinuierliche Verbesserung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit hinzuwirken
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für die Entwicklung, Fortschreibung und Umsetzung des Schulprogramms und für die Qualitätssicherung und interne Evaluation der schulischen Arbeit zu sorgen sowie der Schulkonferenz und der Gesamtkonferenz jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Schule vorzulegen,
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die Schüler- und Elternvertretung über alle Angelegenheiten zu informieren, die für die Schülerinnen und Schüler, die Erziehungsberechtigten und die Schule wichtig sind, und deren Arbeit zu unterstützen,
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mit anderen Bildungseinrichtungen, den für die Berufsausbildung und die Arbeitsverwaltung verantwortlichen Stellen, den Behörden und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, den Sozialhilfeträgern sowie sonstigen Beratungsstellen und Behörden, die die Belange der Schülerinnen und Schüler und der Schule betreffen, zusammenzuarbeiten und die Öffnung der Schule zu ihrem sozialen und kulturellen Umfeld zu fördern.
Gesamtkonferenz (SchulG Berlin - § 79)
(1) An jeder Schule wird eine Gesamtkonferenz gebildet.
Die Gesamtkonferenz ist das Beratungs- und Beschlussgremium aller an der Schule tätigen Lehrkräfte und eigenverantwortlich erzieherisch tätigen Personen.
Sie berät und beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie die kontinuierliche Entwicklung und Sicherung der schulischen Qualität, soweit nicht die Schulkonferenz nach § 76 Abs. 1 und 2 entscheidet.
(2) Die Gesamtkonferenz fördert die Zusammenarbeit der Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die pädagogische und fachliche Kooperation mit anderen, insbesondere den benachbarten Schulen.
Sie wählt aus ihrer Mitte
1. ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Schulkonferenz,
2. zwei Mitglieder für den Bezirksausschuss des pädagogischen Personals oder den Lehrkräfteausschuss Berufliche Schulen,
3. bis zu vier Mitglieder in die erweiterte Schulleitung (§ 74 Abs. 3 Nr. 3) und
4. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Gesamtschülervertretung und die Gesamtelternvertretung.
Die Gesamtkonferenz tritt mindestens dreimal im Jahr auf Einladung der Schulleiterin oder des Schulleiters zusammen.
An Schulen, an denen nach § 80 Absatz 2 Abteilungskonferenzen gebildet werden, tritt die Gesamtkonferenz mindestens zweimal im Jahr auf Einladung der Schulleiterin oder des Schulleiters zusammen.
(3) Die Gesamtkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder über die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (§ 74 Abs. 1) und mit einfacher Mehrheit insbesondere über
1. Vorschläge für das Schulprogramm sowie die fachliche und pädagogische Entwicklung und innere Organisation der Schule,
2. die Organisation des Dualen Lernens,
3. Grundsätze für die Koordinierung und Auswertung der Unterrichtsgestaltung, der Unterrichtsmethoden sowie für die Lernerfolgskontrollen und anderen pädagogischen Beurteilungen,
4. Grundsätze für Art, Umfang und Verteilung der Klassenarbeiten einschließlich der Anerkennung von Schulleistungstests (§ 58 Abs. 6) als Klassenarbeiten,
5. die Qualitätsstandards von verbindlichen grundsätzlichen Unterrichtsinhalten im Rahmen der schulischen Selbstgestaltungsmöglichkeiten sowie die Instrumente zur Evaluation und Sicherung der Qualität ihrer fachlichen und pädagogischen Arbeit,
6. Grundsätze der Erziehungsarbeit einschließlich von Maßnahmen bei Erziehungskonflikten,
7. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen zur Erweiterung des Kursangebots in der gymnasialen Oberstufe,
8. Grundsätze für die Einführung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmedien sowie die Auswahl von Lern- und Lehrmitteln,
9. Grundsätze der Verteilung der Lehrerstunden aus dem Gesamtstundenpool, des Einsatzes der Lehrkräfte und der sonstigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unterricht, Betreuung, Aufsicht und Vertretung, der Verteilung besonderer dienstlicher Aufgaben sowie besondere Formen der Arbeitszeitregelung,
10. Grundsätze der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte und des sonstigen pädagogischen Personals an der Schule,
11. Vorschläge zur Verwendung der der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel,
12. Ordnungsmaßnahmen nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
(4) Die Gesamtkonferenz kann Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen.
Die Ausschüsse wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.